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AG Düsseldorf, 27.04.2016 - 54 C 141/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung für die Umbuchung eines Rückflugs aus Uganda nach Amsterdam nach Ankündigung innerhalb von zwei Wochen vor dem ursprünglichen Abflugtermin; Anforderungen an eine analoge Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 ...
- reise-recht-wiki.de
Beförderungsverweigerung wegen Umbuchung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14
Zur Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer …
Auszug aus AG Düsseldorf, 27.04.2016 - 54 C 141/16
Auch eine Umbuchung wird als Nichtbeförderung iSd Art. 4 der Verordnung ausgelegt, da sich das Luftfahrtunternehmen auch hier weigert, den Fluggast auf dem ursprünglich gebuchten Flug zu befördern (Art. 2 lit. j EG-VO 261/04); eine Einschränkung lässt sich insoweit weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen, vielmehr gebietet das mit der Verordnung bezweckte hohe Schutzniveau in Bezug auf den Reisenden deren Anwendung auch im Falle der Umbuchung (…vgl. Führich, ReiseR, 6. Aufl., Rn. 1026; BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 34/14 -, BGHZ 204, 291-302, Rn. 18).Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Luftverkehrsunternehmen in diesen Fällen auch dann zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung verpflichtet, wenn es dem Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt, die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigert, bevor sich der Fluggast zur vorgesehenen Zeit zur Abfertigung für den gebuchten Flug einfinden kann, da es in diesen Fällen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 34/14 -, BGHZ 204, 291-302, Rn. 10).
In beiden Fällen wird er nicht auf dem von ihm gebuchten Flug befördert (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 34/14 -, BGHZ 204, 291-302, Rn. 14).
Dass eine analoge Anwendung des Art. 5 Abs. 1 c) i) der VO (EG) Nr. 261/2004 im Fall der vorweggenommenen Beförderungsverweigerung grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 17.03.2015 (X ZR 34/14) angedeutet (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 34/14 -, BGHZ 204, 291-302, Rn. 19), die Frage dann jedoch offen lassen können, da im dortigen Verfahren die Zweiwochenfrist ohnehin nicht eingehalten wurde.